Wr GaragenG: § 36 Abs 1 (Neubau, Zubau, Änderung der Raumwidmung; Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen)
§ 36a Abs 1 (ein Stellplatz je Wohnung)
§ 40 (Bauvorhaben, Zahl der Stellplätze hinter der nach der Stellplatzpflicht erforderlichen Zahl zurück; Feststellung im Baubewilligungsbescheid)