Wr BauO: § 134 Abs 4 (mündliche Verhandlung, unverschuldete Hinderung, die Parteistellung nach Abs 3 zu erlangen, Einwendungen auch nach der mündlichen Verhandlung, bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn; binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; keine Anwendung, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt, aber Anwendung der absoluten Frist)
VwGH 4. 3. 2008, 2005/05/0203