Stmk BauO 1968: § 4 Abs 1 (Gebäudeabstand; unmittelbar aneinander gebaut oder ausreichender Abstand; Anzahl der Summe der beiderseitigen Geschoße plus zwei; keine Regelung, wann ein Dachgeschoßausbau als Geschoß anzurechnen)
Stmk BauG: § 13 (Abstandsvorschriften)