Tir BauO 1989: § 3 Abs 4 (Vollgeschoß; zur Gänze über dem anschließenden Gelände, über mehr als die Hälfte lichte Höhe von 2,30 m; Gechoße, in denen Räume liegen, die das Dach berühren; Vollgeschoß, wenn über der Hälfte der Fläche der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut mehr als 2,70 m)
VwGH 8. 5. 2008, 2004/06/0041