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VwGH 8. 5. 2008, 2004/06/0041 (BAURECHT)

JUDIKATURBAURECHTZfV 2009/50ZfV 2009, 53 Heft 1 v. 16.3.2009

Tir BauO 1989: § 3 Abs 4 (Vollgeschoß; zur Gänze über dem anschließenden Gelände, über mehr als die Hälfte lichte Höhe von 2,30 m; Gechoße, in denen Räume liegen, die das Dach berühren; Vollgeschoß, wenn über der Hälfte der Fläche der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut mehr als 2,70 m)

VwGH 8. 5. 2008, 2004/06/0041

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