AWG 2002: § 12 Abs 1 idF BGBl I 2002/102 (gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch Personen, welche die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel) unter den Voraussetzungen des Abs 2 und 3 zulässig; hier: Abgabe von Motoröl in einem Selbstbedienungsmarkt)