AVG: § 11 AVG (Antrag ans Gericht auf Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht, Amtshandlung gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten oder eine Person mit unbekanntem Aufenthalt, Wichtigkeit der Sache, Pflicht der Behörde zur Erforschung des Aufenthalts des Betroffenen, Ermittlungspflicht; zu Unrecht bestellter Kurator, Unwirksamkeit der gegen diesen durchgeführten Amtshandlungen; Kenntnis der Behörde über Strafhaft des Betreffenden in Schweden, Pflicht zur Ausforschung seines Aufenthaltes)