AVG § 68 Abs 2 (amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist, durch unabhängigen Verwaltungssenat, der ihn erlassen hat; sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung durch den Asylgerichtshof)
B-VG Art 151 Abs 39 Z 1 (Übergangsbestimmungen, Asylgerichtshof)