Nach § 7 Abs 1 Z 4 lit b und c Kraftfahrliniengesetz ist die Konzession für den Betrieb einer Kraftfahrlinie dann zu versagen, wenn der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch einen bisherigen Konzessionsinhaber zu gefährden geeignet ist bzw wenn der bisherige Konzessionsinhaber die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung selbst vornimmt. Dieser Beitrag untersucht die Vereinbarkeit der gegenständlichen Regelung mit der in Art 6 StGG verbürgten Erwerbsausübungsfreiheit sowie mit einschlägigem gemeinschaftsrechtlichem Sekundärrecht.