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VfGH 1. 12. 2007, B 531/07 (Verwaltungsstrafrecht)

JudikaturVerwaltungsstrafrechtZfV 2008/1706ZfV 2008, 901 Heft 6 v. 7.1.2009

VStG: § 51 e (öffentliche mündliche Verhandlung; Entfall; keiner bei Bestreitung des angenommenen Sachverhaltes und bei Beantragung der Durchführung)

VfGH 1. 12. 2007, B 531/07

Mit dem Vorbringen in der Berufung "Der vorgehaltene Sachverhalt wird bestritten. Insbesondere wird die örtliche Zuständigkeit gerügt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Fahrten außerhalb der EU stattgefunden haben. Zwischen Kontrollort und Kontrollzeit und den einzelnen vorgeworfenen Sachverhalten liegen Zeitintervalle, die auch eine größere örtliche Entfernung bedingen. Insbesondere ist der Beschuldigte zu den Zeiten/Zeiträumen, die bei den vorgehaltenen Verstößen angeführt werden, nicht in Österr gefahren. Deshalb ist hier die Rüge der örtlichen Zuständigkeit zu erheben" wurden Elemente vorgebracht, die die Bestreitung von Tatfragen beinhalten. Die Berufung beschränkte sich nicht darauf, die rechtliche Beurteilung eines ansonsten außer Streit stehenden Sachverhalts durch die Erstbehörde zu bekämpfen, vielmehr beinhaltet sie die Bestreitung des von der ersten Instanz angenommenen Sachverhalts. Die belBeh ging im Übrigen sogar selbst vom Vorliegen strittiger Tatfragen aus, zumal sie zur Frage der Lenk- und Ruhezeiten ein eigenes Beweisverfahren durchführte und die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem angef B zugrunde legte. Im Übrigen hatte der Bf die Durchführung einer öff mündlichen Verhandlung beim UVS ausdrücklich beantragt, sodass auch von einem Verzicht nicht ausgegangen werden kann. Aufgrund des Berufungsvorbringens waren vom UVS auch nicht ausschließlich Rechtsfragen zu lösen. Aufhebung.

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