B-VG Art 53 (Untersuchungsausschüsse des Nationalrats; Zuordnung zur Staatsgewalt Gesetzgebung; Ladung vor den Ausschuss, keine Zuständigkeit des UVS)
Art 129a Abs 1 Z 3 (UVS, Zuständigkeit; Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Handlung eines Verwaltungsorgans; Handeln anderer Staatsfunktionen nicht erfasst; Ladung vor einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss)