B-VG Art 140 Abs 1 letzter Satz (Gesetzesprüfung, Individualantrag, Legitimation, ua aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen; aktuelle Betroffenheit, bereits außer Kraft getretene Bestimmungen, Begründung noch bestehender Betroffenheit im Anfechtungsantrag; bereits aufgehobenes Gesetz kein tauglicher Anfechtungsgegenstand; Zumutbarkeit des Zivilrechtsweges, Zufälligkeit der Bevorzugung als Anlassfall ist keine Unzumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtsweges)