Tir GVG: § 6 Abs 1 lit b (Genehmigungsvoraussetzungen; land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; Gewährleistung der Weiterbewirtschaftung; Selbstbewirtschaftung; Bewirtschaftung vom Erwerber zusammen mit Familienangehörigen;
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Einheit der Personen wenn Bewirtschaftung durch Familienangehörigen garantiert wird; keine persönliche (physische) Mitarbeit des Erwerbers gefordert)