GütBefG: § 5 Abs 4 (Voraussetzung der fachlichen Eignung; Befähigungsnachweis; Nichtanwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994; zulässiger Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn jedenfalls eine Prüfung gefordert wird und bloß praktische Erfahrungen nicht ausreichen sollen)
GewO 1994 § 18 (Befähigungsnachweis für regelmentierte Gewerbe)