RL 96/26/EG des Rates vom 29. 4. 96 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers idF der Änderungsrichtlinie 98/76/EG: Art 3 Abs 4 lit b (Voraussetzung für fachliche Eignung; Nachweis der Kenntnisse; Prüfung; Befreiung bei praktischer Berufserfahrung; Ermächtigung der Mitgliedstaaten; Ermessen der Mitgliedstaaten)