WRG 1959: § 103 Abs 1 idF BGBl I 1999/155 (Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit bestimmten Unterlagen zu versehen; keine Änderung an den vorzulegenden Unterlagen durch die Novelle BGBl I 2003/82; Sachfrage, ob Unterlagen erforderlich sind)
AVG § 13 Abs 3 (Mängelbehebungsauftrag; Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen; angemessene Frist)