AVG § 69 Abs 1 (Wiederaufnahme; keine Antragslegitimation; Verlust der Parteistellung im Verfahren)
VwGH 30. 4. 2008, 2007/04/0033
Da der Bf im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen erhoben hat, seiner Parteistellung somit verlustig wurde, und auch die späteren Projektsänderungen zu keinem Wiederaufleben seiner Parteistellung geführt haben, fehlt ihm aufgrund der Präklusion die Möglichkeit, seine subj-öff Rechte durchzusetzen und daraus resultierend auch die Antragslegitimation nach § 69 Abs 1 AVG.