AVG § 46 (Beweismittel; telefonische Befragung an Stelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme; zulässig, wenn sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist; nicht ausreichend bei widersprechenden Beweisergebnissen)
VwGH 2. 4. 2008, 2005/08/0017