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VwGH 10. 1. 2008, 2005/01/0600 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturVerwaltungsverfahrenZfV 2008/1606ZfV 2008, 865 Heft 6 v. 7.1.2009

MeldeG 1991: § 19a Abs 1 idF BGBl I 2001/28 (Hauptwohnsitzbestätigung, Obdachlose, Mittelpunkt der Lebensinteressen seit mindestens 1 Monat und Bezeichnung einer Kontaktstelle)

§ 19a Abs 2 (Kontaktstelle als Abgabestelle iSd ZustG, wenn Obdachloser Zustimmung des für die Stelle Verfügungsberechtigten nachweist; regelmäßiges Aufsuchen der Kontaktstelle, ständige Anwesenheit nicht erforderlich)

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