VStG § 19 Abs 2 (Strafbemessung; Bedachtnahme auf das Ausmaß des individuellen Verschuldens)
VwGH 27. 3. 2008, 2007/07/0129
1. Der Bf war - ebenso wie sein Vater W - selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH. Mit Straferkenntnis der BH M vom 24. 5. 2005 wurde über den Bf als gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W-GmbH gem § 79 Abs 1 Z 10 iVm § 75 AWG 2002 eine Geldstrafe von 5.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt und er wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dem Bf wurde angelastet, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH, die Vertreiber von Verpackungsmaterial sei, dem § 75 Abs 5 AWG 2002 dadurch zuwider gehandelt zu haben, dass er die Überprüfung der W-GmbH betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der VerpackVO für das Kalenderjahr 2003 am 21. 9. 2004 nicht zugelassen habe; den Prüfern seien keine Unterlagen vorgelegt und auch sonst keine Auskünfte erteilt worden. Der Bf habe es daher zu verantworten, dass "die Organe oder SV gem § 75 AWG 2002" an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert worden seien. Mit B des UVS im Land NÖ (UVS) vom 8. 9. 2006 wurden die Strafe auf 3.630 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) und aliquot auch die Verfahrenskosten erster Instanz herabgesetzt. Dieser B wurde mit VwGH 21. 6. 2007, 2006/07/0126, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit dem angef ErsatzB des UVS (belBeh) vom 10. 8. 2007 wurden die Strafe nunmehr auf 1.500 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) und aliquot auch die Verfahrenskosten erster Instanz herabgesetzt. Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen bildet die Kritik an der von der belBeh vorgenommenen Strafbemessung.