VStG § 5 Abs 1 (Schuld; Bestrafung eines Hausverwalters wegen Unterlassung, das Haus in einem der Bauordnung entsprechenden Zustand zu halten; Vorliegen eines Bauauftrags zur leichteren Erwirkung der Zustimmung des Hauseigentümers nicht erforderlich; Verantwortlichkeit des Verwalters ungeachtet Ankündigungen des Hauseigentümers, sich um den Schaden kümmern zu wollen)