AVG § 58 Abs 2 (Bescheid, Standpunkt der Partei nicht Rechnung getragen; Begründung; auch bei mündlicher Verkündung)
§ 60 (Bescheid, Begründung; übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, Erwägungen der Beweiswürdigung, darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage)