VwGG § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; Verschuldung des Vertreters, kein minderer Grad des Versehens; Verfahrenshilfe; Beschwerde an den VfGH durch den vom VwGH bestellten Verfahrenshelfer)
VwGH 3. 3. 2008, 2007/18/0923 bis 0930
Nach Ansicht des VwGH stellt die Einbringung einer - wenn auch mit einem Abtretungsantrag an den VwGH verbundenen - Beschwerde beim VfGH durch einen vom VwGH zur Einbringung einer Beschwerde bei diesem GH bestellten Verfahrenshelfer ein den minderen Grad übersteigendes Versehen dar. Einen RA muss klar sein, dass dem VwGH nicht die Kompetenz zukommt, die Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs bei einem anderen Gericht zu bewilligen.