VwGG § 30 Abs 1 (Beschwerde hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung)
§ 30 Abs 2(aufschiebende Wirkung kann zuerkannt werden)
§ 30 Abs 3 (Wirkung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ex nunc)
VwGG § 30 Abs 1 (Beschwerde hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung)
§ 30 Abs 2(aufschiebende Wirkung kann zuerkannt werden)
§ 30 Abs 3 (Wirkung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ex nunc)