StVO § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Verbot des Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Alkomatmessung; Widerlegung nur durch Bestimmung des Blutalkoholgehaltes; Veranlassung einer Blutabnahme durch Probandin, keine)
§ 5 Abs 5 (Vorführung zur ärztlichen Untersuchung; Verpflichtung, keine; Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, keine bei gültiger Alkomatmessung)