Wr SozialhilfeG: § 26 Abs 1 Z 1 (Kostenersatz, wenn Hilfeempfänger über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt; Behandlung von Ersparnissen, gleichgültig aus welcher Quelle, als Vermögen; Nachzahlung von Familienbeihilfe; aus Pensionsanteil oder Taschengeld stammende Ersparnisse)
VwGH 28. 1. 2008, 2007/10/0271