NÖ NSchG 2000: § 12 Abs 8 (Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal, durch den Widerruf werden subj-öffentliche Rechte des Grundeigentümers nicht berührt; kein Recht auf Erklärung zum Naturdenkmal und auf Aufrechterhaltung einer solchen Erklärung)
VwGH 28. 1. 2008, 2007/10/0310