Stmk LeichenbestattungsG 1992: § 23 Abs 3 idF LGBl 2006/56 (Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen; Seebestattung ist unzulässig)
§ 23 Abs 4 idF LGBl 2006/56 (Bewilligung ist erforderlich, wenn Aschenreste [Urne] außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw verwahrt werden; Voraussetzungen für Bewilligung)