Tir TierzuchtG 1995: § 22 Abs 1 lit b (Anerkennung ist nur zulässig, wenn ua die Erhaltung einer Rasse oder das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation nicht gefährdet wird; nur ein tatsächlich durchführbares Zuchtprogramm wird als schützenswert erachtet)
VwGH 27. 3. 2005, 2005/07/0015