Sbg Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 (JWO 1992): § 34 Abs 1 (Heime zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung; Errichtung und Betrieb nur mit Bewilligung der LReg)
§ 34 Abs 5 (Widerruf, wenn Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen; vor Widerruf Auftrag der Beseitigung der Missstände, wenn Beseitigung der Missstände leicht möglich erscheint)