GewO 1994 § 114 Abs 1 (Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche; Verbot; Verpflichtung; Einhaltung durch Verweigerung des Ausschankes im Zweifel)
VwGH 28. 3. 2008, 2007/04/0235
Der Bf bringt vor, er habe keine Möglichkeit, Jugendliche bei Betreten seines Lokales auf allfälligen vorherigen Alkoholkonsum hin zu kontrollieren, zeigt aber selbst auf, welches Verhalten er setzen könnte, um der ihn durch § 114 GewO 1994 auferlegten Verpflichtung nachzukommen, nämlich im Zweifelsfall an Jugendliche keinen Alkohol auszuschenken. Abweisung.