GewO 1994 § 74 (Betriebsanlagen; Interessensschutz)
§ 77 (Betriebsanlagen, Genehmigung; Ermittlung der Genehmigungsvoraussetzungen; Sachverständigenbeweis; einander widersprechende Gutachten; keine Auseinandersetzung mit innerem Wahrheitsgehalt der Gutachten)