GewO 1994 § 359b Abs 1 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbarn, eingeschränkte Parteistellung; Erheben von Einwendungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Parteistellung nur bei Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten mündlichen Verhandlung erforderlich; kein Eintritt der Präklusionsfolgen bei nicht gesetzmäßiger Kundmachung)
AVG § 42 Abs 1 (mündliche Verhandlung; Präklusion)