Stmk RettungsdienstG idF LGBl 2005/96: § 9 Abs 2 Z 7 (Anerkennung einer Organisation der besonderen Rettungsdienste; Voraussetzungen; ua die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine ausreichende Anzahl von Einsatzstellen; Privatadressen von Vereinsmitgliedern sind keine Einsatzstellen)
VwGH 22. 4. 2008, 2006/11/0111