FPG § 76 Abs 2 (Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem § 10 AsylG 2005; Voraussetzungen)
§ 76 Abs 3 (Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung)
§ 77 Abs 1 (gelindere Mittel gegen Minderjährige, es sei denn die Behörde hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann)