FPG § 53 Abs 1 (Ausweisung; Absehen trotz Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen; Ermessen; persönliche Interessen)
VwGH 3. 3. 2008, 2006/18/0496
1. § 53 Abs 1 FPG räumt der Beh insofern Ermessen ein, als von der Erlassung einer Ausweisung trotz Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abgesehen werden kann. Nach Art 130 Abs 2 B-VG hat die Beh von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hierbei in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FPG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 66 Abs 1 FPG - öff Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 66 Abs 1 FPG zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 53 Abs 1 leg cit dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Die Beh hat den für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und in der Begründung ihres B die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (zum FrG 1997 VwGH 18. 5. 2006, 2006/18/0034, zum FPG VwGH 4. 10. 2006, 2006/18/0268).