FremdenG § 95 Abs 1 (Handlungsfähigkeit von minderjährigen Fremden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, in bestimmten Verfahren; Zustellung des Bescheides betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ohne Einschaltung des gesetzlichen Vertreters zulässig)
§ 95 Abs 2 Z 2 (bestimmte Rechte des gesetzlichen Vertreters eines solchen Fremden)