FrG 1997: § 36 Abs 2 Z 10 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Adoption zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; Täuschung des Gerichts)
VwGH 31. 3. 2008, 2005/18/0112
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angef B getroffenen Feststellungen, wonach die Bf - wie von ihrer Adoptivmutter (M) bei deren Vernehmung am 9. 1. 2003 angegeben - diese wiederholt gebeten habe, sie zu adoptieren, damit sie "in Österreich ein dauerndes Aufenthaltsrecht" erwerben könnte, nicht einmal von der Bf (im Verwaltungsverfahren) behauptet worden sei, dass mit M ein Familienleben bestünde oder bestanden hätte, und überdies deren beiden Hauptwohnsitze etwa 80 Kilometer voneinander entfernt lägen. Auch in der Beschwerde wird von der Bf nicht behauptet, mit M ein gemeinsames Familienleben geführt zu haben. Wenn die belBeh, gestützt auf die Angaben der M, zur Überzeugung gelangte, dass bereits bei Abschluss des Adoptionsvertrages bzw während des Adoptionsgenehmigungsverfahrens sowohl M als auch die Bf keine Absicht gehabt haben, eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung aufzubauen, und die Bf daher mit ihren Angaben im Außerstreitverfahren, in Zukunft den Kontakt weiter zu intensivieren, sodass eine Mutter-Tochter ähnliche Beziehung entstehe (vgl die Begründung des Adoptionsbewilligungsbeschlusses des Bezirksgerichtes H vom 9. 9. 2002), das Gericht (über die wahren Verhältnisse zwischen Bf und M) getäuscht habe, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem VwGH zukommenden Überprüfungsbefugnis (VwGH 3. 10. 1985, 85/02/0053) keinen Bedenken.