Stmk BauG: § 40 Abs 1 (rechtmäßiger Bestand, bauliche Anlagen, deren Bewilligung nicht nachgewiesen, vor 1. 1. 1969 errichtet)
§ 40 Abs 2 (rechtmäßiger Bestand, bauliche Anlagen, die zwischen 1. 1. 1969 und 31. 12. 1984 errichtet und zum Zeitpunkt der Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären)