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VwGH 28. 2. 2008, 2004/06/0028 (Baurecht)

JudikaturBaurechtZfV 2008/1410ZfV 2008, 782 Heft 6 v. 7.1.2009

Tir BauO 2001: § 6 Abs 3 (Abstände; zulässige Anlagen in den Mindestabstandsflächen; oberirdischen Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, unterirdische Anlagen ohne Rauchfangmündungen oder Abgasfangmündungen in den Mindestabstandsflächen; Begriff oberirdisch-unterirdisch; abzustellen auf das Gelände nach der Bauführung; Hallenbad mit Öffnung ins Freie an einer Seite, Rest unter der Erde, insbesondere an der Nachbargrenze nicht über dem Niveau des Nachbargrundstücks; oberirdische Anlage bzw unzulässige unterirdische Anlage mit Öffnungen, aus denen Emissionen austreten können)

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