Tir BauO 2001: § 6 Abs 3 (Abstände; zulässige Anlagen in den Mindestabstandsflächen; oberirdischen Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, unterirdische Anlagen ohne Rauchfangmündungen oder Abgasfangmündungen in den Mindestabstandsflächen; Begriff oberirdisch-unterirdisch; abzustellen auf das Gelände nach der Bauführung; Hallenbad mit Öffnung ins Freie an einer Seite, Rest unter der Erde, insbesondere an der Nachbargrenze nicht über dem Niveau des Nachbargrundstücks; oberirdische Anlage bzw unzulässige unterirdische Anlage mit Öffnungen, aus denen Emissionen austreten können)