Wr BauO: § 10 Abs 2 (Frontrecht; Baulinie, Recht, Ausfahrten, Ausgänge, Fenster und Anschlüsse an Leitungen herzustellen;
Seite 781
Berücksichtigung in Verfahren nach GebrauchsabgabeG, Einräumung einer eingeschränkten Parteistellung)
Wr BauO: § 10 Abs 2 (Frontrecht; Baulinie, Recht, Ausfahrten, Ausgänge, Fenster und Anschlüsse an Leitungen herzustellen;
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Berücksichtigung in Verfahren nach GebrauchsabgabeG, Einräumung einer eingeschränkten Parteistellung)