BauKG: § 3 Abs 2 (Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz; Bestellung einer juristischen Person, Benennung einer natürlichen Person zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben),
§ 10 Abs 1 (Strafbestimmungen; strafrechtliche Verantwortung von Bauherr, Projektleiter, Planungskoordinator und Baustellenkoordinator; keine der von juristischer Person benannten natürlichen Person)