ApG: § 10 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2001/16 (Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke)
§ 10 Abs 2 Z 3 idF BGBl I 2001/16 (Nichtbestehen eines Bedarfes, wenn die Anzahl der von einer bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen infolge der Neuerrichtung unter 5.500 absinken würde)