StVO § 84 Abs 1 (Werbung und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes, Ankündigungen außerhalb des Ortsgebietes; ua Radiostationen die Verkehrsfunk durchgeben, Ankündigung nur mit Hinweiszeichen "Verkehrsfunk")
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§ 84 Abs 2 (Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb dess Ortsgebietes an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand; keine Geltung für Anbringungsvorrichtung, ausgenommen untrennbare Einheit; "Plakat")