AlVG § 12 Abs 3 lit f (Arbeitslosigkeit; Zulassung als ordentlicher Hörer einer Hochschule schließt Arbeitslosigkeit aus, unerheblich in welchem Ausmaß das Studium tatsächlich betrieben wird)
§ 12 Abs 4 Z 1 (Ausnahmebestimmung für Werkstudenten; arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung während mindestens der Hälfte der Ausbildungszeit, bezogen auf die Dauer des Studiums, nicht eines einzelnen Lehrgangs)