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VwGH 7. 2. 2008, 2007/21/0402 (Fremdenpolizei)

JudikaturVwGHZfV 2008/1217ZfV 2008, 669 Heft 5 v. 29.10.2008

FPG § 76 Abs 2 (Schubhaft; Asylwerber; "Untertauchen" des Fremden zu befürchten; schlepperunterstützte und illegale Einreise; Mittellosigkeit; fehlende soziale Integration; Behördenkontakt; Grundversorgung)

VwGH 7. 2. 2008, 2007/21/0402

Die belBeh hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 76 Abs 2 FPG (hier: Z 2) die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Dass der Bf schlepperunterstützt und illegal eingereist ist, um in Österreich wegen der behaupteten Verfolgung in seinem Heimatland einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, stellt aber - entgegen der Meinung der belBeh und jener der BH Baden, die dieses Verhalten des Bf ebenfalls in den Vordergrund gerückt hatte - keinen besonderen Umstand dar, der in nachvollziehbarer Weise den Schluss zuließe, der Bf werde sich dem Asylverfahren (nach der Mitteilung gem § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005) durch Untertauchen entziehen (VwGH 24. 10. 2007, 2006/21/0239). In der vorliegenden Konstellation wäre vielmehr maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Bf (ohne relevante Verzögerung) nach seiner Einreise von sich aus Kontakt mit den Beh aufnahm und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dabei jedenfalls richtige Angaben zu seiner Identität machte und sich bis zu seiner Festnahme im Rahmen der gewährten Grundversorgung in der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle aufhielt. Vor diesem Hintergrund fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Bf werde sich dem weiteren Asylverfahren entziehen und für die Beh nicht erreichbar sein; diesbezügliche Hinweise wurden von der belBeh auch nicht aufgezeigt. Soweit die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration ins Treffen geführt werden, handelt es sich dabei aber in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der belBeh in diesem Zusammenhang zitierten, nicht die Schubhaft gegen einen Asylwerber betreffenden hg Erk vom 8. 9. 2005, 2005/21/0301 = ZfVB 2006/1596. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern in der Situation des Bf verfehlt; der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 FPG Bedeutung zu (VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043).

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