WehrG 2001: § 25 Abs 1 Z 4 (Ausschluss von der Einberufung zum Grundwehrdienst von jenen Wehrpflichtigen, die in laufender Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstiger Berufsvorbereitung standen; Voraussetzungen; Ausschluss gilt bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung; Erlassung eines Einberufungsbefehles während dieser Zeit für einen danach liegenden Zeitraum ist zulässig)
VwGH 20. 11. 2007, 2007/11/0158