UniStG: § 70 Abs 1 (Nostrifizierung)
§ 70 Abs 3 Z 2 (Antragsunterlagen, Nachweise über die Qualität der zurückgelegten Studien, Beweislast des Antragstellers)
§ 71 Abs 1 erster Satz (Nostrifizierung, Ermittlungsverfahren betreffend die Gleichwertigkeit des Aufbaues des ausländischen Studiums mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung)