FPG § 2 Abs 4 Z 11 (begünstigter Drittstaatsangehöriger, Begriff; der eigene Verwandte oder der Verwandte des Ehegatten eines Österreichers,der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, in gerader absteigender Linie)
§ 2 Abs 4 Z 12 (ebenso, Familienangehörige, Begriff; Ehegatte, unverheiratetes minderjähriges Kind, Adoptivkind; Kernfamilie)