FPG § 60 Abs 2 Z 1(Erlassung eines Aufenthaltsverbots; Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten)
§ 86 Abs 1 (Erlassung eines Aufenthaltsverbots über begünstigte Drittstaatsangehörige; kein genügender Anlass für negative Prognosebeurteilung; dreieinhalbjähriges Wohlverhalten, berufliche und soziale Integration, Heirat einer österreichischen Staatsangehörigen)