FPG § 60 Abs 1 (Aufenthaltsverbot bei Gefährdung öffentlicher Interessen)
§ 60 Abs 2 Z 9 (Scheinehe bzw Aufenthaltsehe; bezahlte Geldleistung ist anders als nach § 36 Abs 2 Z 9 FrPG 1997 nicht mehr erforderlich)
§ 86 Abs 1 (Aufenthaltsverbot gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch ein persönliches Verhalten; kein Rückwirkungsverbot für gesetzliche Regeln über das Aufenthaltsverbot; Scheinehe)